Ärztlicher Kunstfehler: Eine Schwangere kann nur «entscheiden», wenn sie beide Geburtswege kennt

14-JAN-10

Stehen mehrere medizinisch sinnvolle Behandlungsmethoden zur Verfügung, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten, so muss der Patient selbst prüfen und mitentscheiden können, was er an Belastungen und Gefahren im Hinblick auf möglicherweise unterschiedliche Erfolgschancen der verschiedenen Behandlungsmethoden auf sich nehmen will. Eine werdende Mutter zum Beispiel muss über die bestehende Alternative des Abwartens mit Förderung der Lungenreife an Stelle der bewusst eingeleiteten Frühgeburt und auch über die besonderen Risiken beider Vorgehensweisen vollständig aufgeklärt werden, damit sie sich für eine der beiden Methoden entscheiden kann. (Hier stellte das Oberlandesgericht Naumburg fest, dass eine Schwangere zwar nicht "falsch" behandelt wurde - also kein eigentlicher "Behandlungsfehler" vorlag -, obwohl ihr Kind missgebildet zur Welt kam. Sie ist jedoch vor der von ihr gewünschten Frühgeburt per Kaiserschnitt nicht über beide offenstehenden Möglichkeiten und den damit verbundenen Risiken korrekt aufgeklärt worden. Deshalb wurde das Krankenhaus zu einer Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 200.000 € verurteilt.) (AZ: 1 U 95/06)