Geburtsfehler: Ärzte müssen Eingliederungsmaßnahmen trotz bereits gezahlter Abfindung bezahlen

14-JAN-10

Ein Abfindungsvergleich, den die Eltern eines bei Geburt geschädigten Kindes mit den dafür verantwortlichen Ärzten getroffen haben, ändert nichts daran, dass die Ärzte für spätere Eingliederungsmaßnahmen, die die Bundesagentur für Arbeit bezahlt, aufzukommen haben. Dies hat das Landgericht (LG) Osnabrück entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall ging es um einen 17-jährigen Jungen, der durch einen Fehler der behandelnden Ärzte seit seiner Geburt schwer behindert war. Die Bundesagentur für Arbeit hatte ihm eine Eingliederungsmaßnahme nach dem Sozialgesetzbuch finanziert, um ihm eine selbstständige Arbeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen zu ermöglichen. Die Kosten hierfür, bislang rund 50.000 Euro, wollte die Bundesagentur von den Ärzten ersetzt bekommen.

Zu Recht, so das LG. Bereits bei der Geburt des Jungen im Jahr 1990 sei absehbar gewesen, dass später einmal Kosten für Eingliederungsmaßnahmen anfallen könnten. Die Ersatzansprüche des Jungen gegen die Ärzte seien deshalb schon zum damaligen Zeitpunkt auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen. Es spiele deshalb keine Rolle, dass der Junge, vertreten durch seine Eltern, später, nämlich 1998, einen Vergleich mit den Ärzten abgeschlossen und zur Abfindung aller Ansprüche einen Betrag in Höhe von einer Million Mark erhalten habe.

Landgericht Osnabrück, Urteil vom 13.01.2010, 2 O 1097/09