Unlautere Geschäftspraxis: Kopplung einer kostenlosen Lotterieteilnahme an bestimmte Zahl von Einkäufen nicht unlauter im Sinne des EU-Rechts

15-JAN-10

Die Geschäftspraxis der Firma Plus, ihren Kunden nach einer bestimmten Zahl von Einkäufen die kostenlose Teilnahme an einer Lotterie anzubieten, ist nicht ohne Weiteres unlauter im Sinne der europäischen Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Das nationale Recht dürfe eine solche Bonusaktion deswegen nicht ohne Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls verbieten.

Dem Verfahren liegt eine letztlich vor dem Bundesgerichtshof verhandelte Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs zugrunde. Diese hatte die Plus-Bonusaktion «Ihre Millionenchance» beanstandet. Das deutsche Einzelhandelsunternehmen hatte Kunden dazu ermuntert, bei ihm einzukaufen, um Punkte zu sammeln. Wer 20 Punkte gesammelt hatte, durfte kostenlos an bestimmten Ziehungen des Deutschen Lottoblocks teilnehmen.

Die deutsche Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs sah diese Praxis als unlauter im Sinne des deutschen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) an, nach dem Preisausschreiben und Gewinnspiele mit einer Kaufverpflichtung generell verboten sind. Auf Antrag der Zentrale wurde Plus in erster und in zweiter Instanz verurteilt, diese Praxis zu unterlassen. Der BGH, der in letzter Instanz über den Rechtsstreit zu entscheiden hat, rief den EuGH an.

Dieser führt aus, dass die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken zu einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts und zum Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus beitragen wolle. Sie stelle ein generelles Verbot von unlauteren Geschäftspraktiken auf, die geeignet seien, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers zu beeinflussen. Sie stelle zudem Regeln über irreführende und aggressive Geschäftspraktiken auf. Anhang I enthalte eine Liste jener Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen unlauter seien. Hierunter falle die beanstandete Geschäftspraxis nicht. Die Mitgliedstaaten der EU dürften aber keine strengeren als die in der Richtlinie festgelegten Maßnahmen erlassen. Dies sei damit aber durch die Vorschrift im UWG geschehen.

Daher dürfe die beanstandete Praxis der Firma Plus allenfalls nach einer Prüfung des Einzelfalls anhand der in der Richtlinie aufgestellten Kriterien verboten werden. Zu diesen Kriterien gehöre insbesondere die Frage, ob die Praxis in Bezug auf das jeweilige Produkt das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich beeinflusse oder dazu geeignet sei, es wesentlich zu beeinflussen, so der EuGH abschließend.

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 14.01.2010, C-304/08